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MicroTechnics GmbH

Rechtliches

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

für Leistungen der MicroTechnics GmbH im Bereich Glasfaser-, Daten- und Netzwerktechnik sowie Elektrotechnik.

1. Geltungsbereich

1.1  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der MicroTechnics GmbH, Waldstraße 51, 53721 Siegburg (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern über Leistungen in den Bereichen Glasfaser- und Lichtwellenleitertechnik, Daten- und Netzwerktechnik sowie Elektrotechnik.

1.2  Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.3  Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäfts­bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1  Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

2.2  Die Bestellung einer Leistung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt mit Auftragsbestätigung in Textform durch den Auftragnehmer oder mit Beginn der Leistungs­ausführung zustande.

2.3  Maßgeblich für den Inhalt des Vertrags sind das schriftliche Angebot, die Auftrags­bestätigung sowie diese AGB. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht; Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.

3. Leistungsumfang

3.1  Der Umfang der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftrags­bestätigung. Üblicherweise umfasst dies Leistungen in den Bereichen Planung, Aufbau, Messung (z. B. nach EN 50173 / ISO/IEC 11801, OTDR, Dämpfung), Dokumentation sowie Wartung und Fehlersuche.

3.2  Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch fachlich qualifizierte Subunternehmer erbringen zu lassen. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber bleibt davon unberührt.

3.3  Anpassungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs (Nachträge) bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform und werden, soweit nicht anders geregelt, nach Aufwand abgerechnet.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1  Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig und unentgeltlich alle für die Leistungs­erbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Pläne, Zugänge sowie ggf. Strom- und Netzwerk­anschlüsse zur Verfügung.

4.2  Der Auftraggeber sorgt für einen sicheren und zugänglichen Arbeitsbereich. Notwendige Genehmigungen Dritter (z. B. Vermieter, Brandschutz, Denkmalschutz) sind durch den Auftraggeber einzuholen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

4.3  Verzögerungen, die auf eine Verletzung der Mitwirkungs­pflichten zurück­zuführen sind, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Vereinbarte Termine verlängern sich entsprechend; daraus resultierende Mehraufwände werden gesondert vergütet.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1  Es gelten die im Angebot bzw. der Auftrags­bestätigung genannten Preise. Sofern nicht anders ausgewiesen, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

5.2  Anfahrt-, Material- und Entsorgungskosten werden gemäß Angebot oder, falls nicht ausgewiesen, nach Aufwand bzw. den jeweils üblichen Sätzen des Auftragnehmers berechnet.

5.3  Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungs­datum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei größeren Aufträgen ist der Auftragnehmer berechtigt, angemessene Abschlags­zahlungen nach Leistungs­fortschritt zu verlangen.

5.4  Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugs­zinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) sowie eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

5.5  Aufrechnung und Zurück­behaltung sind dem Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechts­kräftig festgestellten Gegen­ansprüchen gestattet.

6. Termine und Fristen

6.1  Liefer- und Leistungs­termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Die Einhaltung von Terminen setzt die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Mitwirkungs­pflichten des Auftraggebers voraus.

6.2  Höhere Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare und vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ereignisse (z. B. Material­knappheit, Streiks, behördliche Anordnungen) verlängern die Termine angemessen. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich über entsprechende Hindernisse.

7. Abnahme

7.1  Soweit der Vertrag eine Werkleistung zum Gegenstand hat, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, sobald der Auftragnehmer die Fertigstellung anzeigt. Die Abnahme erfolgt in der Regel durch Unterzeichnung eines Abnahme­protokolls.

7.2  Nimmt der Auftraggeber die Leistung trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab, gilt die Leistung als abgenommen, sofern keine wesentlichen Mängel gerügt werden. Mit Inbetriebnahme oder bestimmungsgemäßer Nutzung gilt die Leistung als abgenommen.

8. Mängelrechte und Gewährleistung

8.1  Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. § 377 HGB bleibt unberührt.

8.2  Bei berechtigten Mängelrügen leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Mängel­beseitigung oder Neuherstellung. Schlägt die Nach­erfüllung zweimal fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.

8.3  Die Gewährleistungs­frist beträgt – soweit gesetzlich zulässig – zwei Jahre ab Abnahme bzw. der gesetzlichen Abnahme­fiktion. Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel sowie aus zwingender Haftung (z. B. Produkthaftung) bleiben unberührt.

8.4  Eine Haftung für Mängel an Materialien oder Komponenten, die der Auftraggeber selbst beigestellt hat, ist ausgeschlossen, sofern der Mangel auf diese Beistellung zurück­zuführen ist.

9. Haftung

9.1  Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflicht­verletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflicht­verletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungs­gehilfen beruhen. Ebenfalls uneingeschränkt haftet der Auftragnehmer für Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nach dem Produkthaftungs­gesetz und im Rahmen einer übernommenen Garantie.

9.2  Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Die Haftung ist in diesem Fall der Höhe nach auf den vertrags­typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9.3  Eine weitergehende Haftung – insbesondere für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Datenverluste oder Folgeschäden – ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingend gesetzlich anders geregelt.

9.4  Der Auftraggeber ist verpflichtet, regelmäßig Datensicherungen durchzuführen. Eine Haftung des Auftragnehmers für Datenverluste ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung des Auftraggebers zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1  Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung resultierenden Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.

10.2  Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln und den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, falls Dritte auf die Ware zugreifen (z. B. Pfändung).

11. Geheimhaltung und Datenschutz

11.1  Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Pflicht gilt auch nach Vertragsende fort.

11.2  Im Übrigen verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten ausschließlich nach Maßgabe der geltenden Datenschutz­gesetze. Hinweise zur Datenverarbeitung finden sich in der Datenschutz­erklärung .

12. Schlussbestimmungen

12.1  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

12.2  Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichts­stand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist – sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – der Sitz des Auftragnehmers in Siegburg. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichts­stand zu verklagen.

12.3  Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: Mai 2026